Unterlassungserklärung und Schadenersatz wegen des Einsatzes von Drittlandsdiensten (Google & Co.) – Risiko steigt massiv!

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Liebe Leser und Datenschutz-Interessierte,

nachdem wir Sie bereits vor einiger Zeit über das Risiko von Schadenersatzansprüchen beim Einsatz von Google Fonts und ähnlichen Online-Diensten (z.B. Google Maps, reCaptcha, Analytics etc.) informiert haben, möchten wir Ihnen heute ein kurzes Update geben.

Nachdem Urteil des LG München (20.1.2022 – Az. 3 O 17493/20), wonach bei der Einbindung von Google Fonts auf der Webseite den Webseitenbesuchern 100,00 € Schadenersatz zusteht, kommt es nun zu einer Welle von sog. „Trittbrettfahrern“, die die Gelegenheit nutzen, Betreibern von Webseiten mit einem Schreiben zur Zahlung von 100,00 € aufzufordern, weil auf den jeweiligen Webseiten in rechtswidriger Weise Google-Dienste o.Ä. eingebunden sind. Rein datenschutzrechtlich haben diese Schreiben „leider“ meist ihre Berechtigung, da in den uns bekannten Fällen tatsächlich entsprechende Dienste auf den Webseiten rechtswidrig eingesetzt wurden. Derartige Schreiben werden zu hunderten oder gar tausenden an Unternehmen versandt.

1. Wie reagiert man nun am besten, wenn man so ein Schreiben erhält?

In erster Linie sollten Sie das Schreiben an Ihren Datenschutzbeauftragten und/oder an Ihre Rechtsabteilung zur Prüfung weiterleiten. Sollte es sich um ein bloßes Standardmassenschreiben handeln, so müssen Sie darauf nicht zwingend reagieren/antworten. Allerdings ist es wichtig, die Natur und die Herkunft des Schreibens genau zu eruieren. Stammt das Schreiben etwa von einem vom Betroffenen beauftragten Rechtsanwalt, der Sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordert, so sollten Sie zwingend aktiv werden und das Schreiben nicht einfach ignorieren.

2. Wie lässt sich dieser Ärger für mein Unternehmen vermeiden?

Es wird immer wichtiger, den eigenen Webseitenauftritt datenschutzkonform umzugestalten und das heißt i.d.R. auch auf entsprechende US-Dienste wie Google Fonts, Google Maps und/oder Google Analytics und dergleichen zu verzichten und datenschutzfreundlichere Alternativen einzusetzen; zumindest, sofern man nicht selbst ins Fadenkreuz geraten möchte. Es gibt für viele Dienste datenschutzfreundlichere Alternativen, wie bspw. OpenStreetMap als Ersatz für Google Maps.

Bei Fragen, etwa zu Alternativen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Ihre externen Datenschutzbeauftragten von der GDPC

Dr. Kevin Marschall und Stephan Blazy

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