Online-Tracking & DSGVO-Auskunftsanspruch: Neues Urteil

//

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gehört zu den zentralen Betroffenenrechten im Datenschutzrecht – und gewinnt insbesondere im Zusammenhang mit Online-Tracking, Analyse-Tools und der Nutzung personenbezogener Daten auf Webseiten, Plattformen und Apps zunehmend an Bedeutung. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Az. 6 O 1485/24) zeigt erneut, wie weitreichend diese Informationspflichten tatsächlich reichen können und welche Risiken für Unternehmen daraus entstehen.

Gerade für Betreiber digitaler Angebote ergibt sich daraus ein erhebliches Compliance-Risiko, das sowohl technische als auch organisatorische Maßnahmen erfordert.


1. Sachverhalt – Hintergrund des Urteils

Im vorliegenden Fall verlangte eine Privatperson von einem sozialen Netzwerk (Meta/Facebook) detaillierte Auskunft darüber, welche Daten im Zusammenhang mit der Nutzung verarbeitet und an Dritte weitergegeben wurden, inkl. Angabe wann diese Übermittlungen erfolgten und an wen genau.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied:

  • Das Unternehmen muss diese Informationen dem Betroffenen bereitstellen.
  • Neben den Empfängern sind auch die Zeitpunkte der Übermittlungen (Protokolle) mitzuteilen, da nur so durch den Betroffenen überprüfbar
Zwei Fachleute diskutieren Sicherheitsstrategien zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.

Damit wird deutlich: Der Auskunftsanspruch umfasst nicht nur „statische“ Informationen, sondern kann auch dynamische Prozess- und Zeitdaten einschließen.


2. Auswirkungen und Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen für alle Unternehmen, die Tracking- oder Analyse-Tools einsetzen oder personenbezogene Daten über digitale Systeme verarbeiten.

Zusammengefasst sind dies:

Vollständige Dokumentation von Datenflüssen

  • Datenflüsse beim Einsatz von Tracking-Tools auf der eigenen Webseite müssen vom Unternehmen vollständig dokumentiert bzw. technisch protokolliert werden; hierzu empfiehlt sich die Rücksprache mit Ihrem zuständigen Webseitenbetreuer (intern/extern).

Transparenz über eingesetzte Dienste

  • Unternehmen als Verantwortliche für die Datenverarbeitung sollten genau wissen, welche Dienste eingebunden sind, welche Daten an welche Partner (Dritte) übermittelt werden – und auch wann dies geschieht.

Ohne diese Transparenz ist eine vollständige und rechtssichere Beantwortung von Auskunftsersuchen kaum möglich.

Risiko bei unzureichender Dokumentation

  • Ohne detaillierte Dokumentation besteht das Risiko, Auskunftsersuchen nicht korrekt zu erfüllen, was Bußgelder und Schadenersatzansprüche nach sich ziehen kann. Da viele dieser Datenübermittlungen technisch auch von außen (z.B. per auto. Webseitenanalysetools) auch nachweisbar/sichtbar sind, ist hier besondere Vorsicht geboten.

Unternehmen stehen damit zunehmend unter Beweisdruck.


Fazit

Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth verdeutlicht einmal mehr, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO in der Praxis weit über eine einfache Datenübersicht hinausgeht. Unternehmen müssen nicht nur wissen, welche personenbezogenen Daten sie verarbeiten, sondern auch wann und an wen diese Daten im Detail übermittelt werden.

Ohne eine konsequente technische und organisatorische Dokumentation entsteht ein erhebliches rechtliches Risiko – insbesondere im Bereich des Online-Trackings.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Webseite, Plattform oder App diesen Anforderungen genügt, unterstützen wir Sie gerne bei der Prüfung und Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben.

Wir beraten Sie gern

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder benötigen eine persönliche und vertrauensvolle Beratung?
Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf.

GDPC - Kevin Marschall und Stephan Blazy

Datenschutz ist einfacher mit den richtigen Weggefährten – kommen Sie gerne auf uns zu.

GDPC - externer Datenschutzbeauftragter

GDPC GbR
Dr. Kevin Marschall / Dr. Stephan Blazy
Ludwig-Erhard-Str. 12
34131 Kassel