Das Transparenzregister – Eintragungspflicht und Fristen beachten!

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Liebe Leser und Datenschutz-Interessierte,

wir möchten Sie heute auf ein aktuelles Thema hinweisen, das ausnahmsweise nur sehr wenig mit Datenschutz zu tun hat, aber für Sie ebenfalls von Bedeutung ist. Es geht um die Pflicht zur Eintragung Ihres Unternehmens bzw. der Wirtschaftlich Berechtigten in das sog. Transparenzregister.

I. Rechtlicher Hintergrund – Wer wird verpflichtet?

Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurden alle europäischen Staaten zur Einrichtung eines Transparenzregisters „verpflichtet“. Inhalt des Registers sind Eintragungen zu den „wirtschaftlich Berechtigten“ eines Unternehmens. Durch die Eintragung sollen Eigentums- und Kontrollstrukturen von Unternehmen nachvollziehbar(er) gemacht werden. Das Register wird vom Bundesanzeiger Verlag in Köln geführt.

Unter dem Begriff „Wirtschaftlich Berechtigte“, die einzutragen sind, versteht man natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 25 % an einer Körperschaft des Privatrechts (jede Form von juristischen Personen, wie etwa GmbH, UG, AG) oder einer Personenvereinigung (z.B. eingetragene Vereine oder die OHG) beteiligt sind oder in diesem Ausmaß Kontrolle über diese Rechtseinheiten ausüben (§§ 20 f. Geldwäschegesetz).

II. Bis wann muss die Eintragung ins Transparenzregister vorgenommen werden?

Bis wann die Eintragung vorgenommen werden muss, richtet sich nach der Rechtsform des Unternehmens. So mussten etwa Aktiengesellschaften bis zum 31.03.2022 eingetragen werden, wohingegen bspw. die GmbH bis zum 30.06.2022 und alle anderen eingetragenen Personalgesellschaften (OHG, KG etc.) spätestens bis zum 31.12.2022 eingetragen werden müssen. Ausführlichere Informationen finden Sie unter folgendem Link: Transparenzregister.

III. Wie nehme ich die Eintragung ins Transparenzregister vor?

Die Eintragung können Sie einfach selbst vornehmen. Gehen Sie hierbei nicht dubiosen Dienstleistern auf den Leim, die mit Ihren Massen-E-Mails suggerieren, dass eine Eintragung durch sie vorgenommen werden müsste. Im Rahmen der Eintragung werden Sie zur Eintragung verschiedener Angaben über Ihr Unternehmen und die Wirtschaftlich Berechtigten aufgefordert, etwa sind Angaben zu Name und Wohnsitz und zur Funktion der Berechtigten zu machen. Die Eintragung wird online – nach Registrierung eines Nutzerkontos – vorgenommen. Ein Einrichtungsassistent unterstützt Sie bei der Eintragung.

IV. Was passiert im Falle einer „Nicht-Eintragung“ oder einer verspäteten Eintragung?

Kommt das Unternehmen seiner Eintragungspflicht nicht, nicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig nach, drohen hohe Bußgelder gemäß § 56 GwG, die je nach vorliegendem Fall varieren, i.d.R. bis zu 150.000,00 €. Eine rechtzeitige und vollständige Eintragung spart folglich viel Ärger, Zeit und Geld.
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Ihre externen Datenschutzbeauftragten von der GDPC GbR

Dr. Kevin Marschall und Stephan Blazy

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