Kontaktformular für Hinweisgeber

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      Informationen für Hinweisgeber

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      Angaben zur hinweisgebenden Person

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      Beschreiben Sie hier bitte den zu meldenden Verstoß

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      Abschluss Ihrer Meldung - letzter Schritt

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    Informationen für Hinweisgeber

    Vorbemerkung zu Ihrer Meldung und zu unserem Hinweisgebersystem

    Über unser Hinweisgeber-System können Sie vertraulich und sicher Bedenken über alle schwerwiegenden Missstände und Rechtsverstöße zur jeweils angegebenen Institution bzw. zu dem betreffenden Unternehmen äußern. Dabei kann es sich um den Verdacht oder das Wissen um illegales oder regelwidriges Verhalten handeln, einschließlich Bestechung und Korruption, Missbrauch von Geldern, Diebstahl, Täuschung, Unterschlagung, Betrug und andere Wirtschaftskriminalität sowie Verstöße gegen die Sicherheit personenbezogener Daten, schwere Umweltschäden, Interessenkonflikte, sexuelle Belästigung oder andere grobe Belästigungen sowie grobe oder wiederholte Verstöße.

    Unzufriedenheit mit Ihrem Arbeitsverhältnis, z.B. mit dem Gehalt, dem Führungsstil und anderen Vertragsbedingungen, nicht über diese Meldekanäle zu melden, sondern über die üblichen Kanäle (Vorgesetzter, Gewerkschaft oder Personalabteilung) anzusprechen. Unzulässig sind ebenfalls vorsätzlich oder grob fahrlässige falsche oder unrichtige Meldungen, einschließlich der vorsätzlich oder grob fahrlässigen Offenlegung unrichtiger Informationen. Für derartige Meldungen sieht das Gesetz keinen Schutz vor Repressalien vor, einschließlich einer möglichen Haftung auf Schadenersatz.

    Neben der internen Meldung über dieses Meldeformular besteht die Möglichkeit Meldungen an eine externe Meldestelle abzugeben, die auf Ebene des Bundes beim Bundesamt für Justiz (BfJ) angesiedelt ist. Hinweisgebern steht es grundsätzlich frei, ob sie den internen oder den externen Meldekanal nutzen. Weitere Informationen zur externen Meldestelle finden Sie unter BfJ - Hinweisgeberstelle (bundesjustizamt.de).

    Was passiert mit meiner Meldung nach Absenden der Meldung?

    Die GDPC GbR, die als interne Meldestelle fungiert:

    1. bestätigt Ihnen als Hinweisgeber den Eingang Ihrer Meldung spätestens nach sieben Tagen,

    2. prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt,

    3. hält mit Ihnen Kontakt,

    4. prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung,

    5. ersucht Sie erforderlichenfalls um weitere Informationen und

    6. ergreift angemessene Folgemaßnahmen. Als Folgemaßnahmen können interne Meldestellen insbesondere, interne Untersuchungen im Unternehmen oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren; Sie als hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen; das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder das Verfahren an eine zuständige Behörde zwecks weiterer Untersuchungen abgeben.

    Grafik Meldeprozess

    Was hat es mit der Rückmeldung der Meldestelle an mich als Hinweisgeber auf sich?

    Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Eine Rückmeldung an Sie als hinweisgebende Person darf nur insoweit erfolgen, als dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden. Eine Rückmeldung kann auch erforderlich sein, wenn wir noch weitere Informationen oder Unterlagen von Ihnen als Hinweisgeber benötigen, um den Sachverhalt aufzuklären und Verstöße abzustellen.

    Hinweis: Informationen über die im Rahmen einer Meldung stattfindende Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten können Sie diesem Dokument entnehmen. Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie überdies auch bei dem betreffenden Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind oder waren.

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    Angaben zur hinweisgebenden Person


    Gemäß des Hinweisgeberschutzgesetzes ist es dem Hinweisgeber grundsätzlich freigestellt, ob er eine Meldung anonym abgibt, da nach dem Gesetzeswortlaut das betreffende Unternehmen auch anonyme Meldungen bearbeiten soll. Unabhängig davon, ob der Hinweisgeber eine Meldung anonym abgibt oder nicht, wird die Meldung vertraulich behandelt. Bitte beachten Sie aber, dass wenn Sie keinerlei Kontaktdaten hinterlassen, wir ggf. Ihre Meldung nicht oder nicht hinreichend bearbeiten können, bspw. wenn Rückfragen unsererseits zur Aufklärung des gemeldeten Sachverhalts erforderlich sein sollten. Sie sollten daher bspw. neben Ihrem Namen eine Kontaktadresse (z.B. Ihre E-Mail-Adresse) angeben. Alle anderen Angaben sind freiwillig.



    Bitte beachten Sie, dass Meldungen von externen Personen oder Institutionen grds. nicht vom Hinweisgeberschutzgesetz erfasst werden. Zur Entgegennahme und Bearbeitung von solchen Meldungen besteht folglich auch keine Pflicht. Eine Meldung von externen Personen und Institutionen wird nur bearbeitet, sofern das betreffende Unternehmen sich dazu entschieden hat auch solche Meldungen zuzulassen. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich.

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    Beschreiben Sie hier bitte den zu meldenden Verstoß

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    Abschluss Ihrer Meldung - letzter Schritt

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    Datenschutz ist einfacher mit den richtigen Weggefährten – kommen Sie gerne auf uns zu.